Besuch für Sicherungsverwahrte
Ab sofort dürfen alle Personen nach Vollendung des 6. Lebensjahres die Justizvollzugsanstalt Rosdorf nur betreten, wenn sie die 3G Regelung (genesen oder geimpft oder getestet) erfüllen.
Es ist daher ein Nachweis über eine negative Testung auf das Vorliegen des SARS-CoV -2 Virus (PCR-Test mit einer Gültigkeit von 48 Stunden oder Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen.
Für Menschen im Gefängnis ist der Besuch von Angehörigen und Bekannten wichtig, um den Kontakt zwischen Gefangenen und seinen Bezugspersonen zu unterstützen und den Bezug nach draußen zu erhalten und zu stärken. Das ist für die Menschen im Gefängnis wichtig, um sich nach der Zeit in Haft wieder in Freiheit zurechtzufinden.
Damit der Besuch ohne Probleme ablaufen kann, möchten wir Ihnen einige Hinweise geben:
MERKBLATT
für Besucher*innen von Sicherungsverwahrten
in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf
Pro Sicherungsverwahrter sind maximal zwei Personen + ein Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen.
Es finden maximal 4 Besuche gleichzeitig statt (4 Kabinen).
Für Kinder bis zum 4. Lebensjahr gelten keine Einschränkungen.
Ab dem vollendeten 4. Lebensjahr bis zum 12. Lebensjahr tragen die Kinder durchgängig mindestens einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (OP Maske).
Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr tragen alle Personen während des gesamten Aufenthaltes in der JVA Rosdorf eine FFP-2-Maske oder eine Maske mit vergleichbarem Standard.
Der Besuch kommt nicht zustande, wenn ein oder mehrere Besucher Corona typische Symptome aufweisen oder sich weigern, eine vorgeschriebene Maske zu tragen.
Beim Betreten der Anstalt hat die Besucherin/der Besucher die Hände zu desinfizieren.
Die Spuckscheiben im Gemeinschaftsbesuchsraum wurden entfernt. Damit ist körperlicher Kontakt in Form von Berührungen zwischen Besucherinnen oder Besuchern und Gefangenen grundsätzlich wieder möglich. Das durchgängige Tragen einer FFP 2 Maske (oder vergleichbarer Standard) der Besucher und des Gefangenen während des gesamten Besuchs ist bis auf Weiteres angeordnet. Bei Zuwiderhandlung erfolgt eine Mitteilung des Besuchsdienstes an die zuständige Vollzugsabteilungsleitung, die sodann eine sechstägige Quarantäne prüft.
1. Ausweispflicht
Als Besucher müssen Sie sich durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweispapiers - keine Kopie - an der Pforte ausweisen. Zu den gültigen Ausweispapieren zählen:
Ø Personalausweis
Ø Reisepass
Ø Identifikationsausweise der EU-Mitgliedstaaten
Ø Ausweisersatz
Ø Aufenthaltserlaubnis
Ø Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
Ø Dienstausweis
Es besteht eine generelle Ausweispflicht für Kinder und Jugendliche.
Ab der Geburt können folgende Ausweise beantragt werden, die für die Identifikation der Kinder und Jugendlichen zwingend erforderlich sind:
Ø Kinderreisepass,
Ø elektronischer Reisepass,
Ø Personalausweis.
Kinder und Jugendliche jeglichen Alters müssen über ein gültiges Ausweisdokument verfügen.
Grundsätzlich dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten die Anstalt betreten. Hiervon ausgenommen sind Jugendliche ab 16 Jahren, die mit schriftlicher Genehmigung der Erziehungsberechtigten auch allein die Anstalt betreten dürfen. Hierzu sind die schriftliche Genehmigung sowie eine Kopie des Personalausweises der Erziehungsberechtigten beim Einlass in die Anstalt vorzulegen.
Wenn sich Besucher oder Kinder nicht ausweisen können, wird der Einlass in die hiesige JVA nicht gewährt.
2. Anzahl der Besucher/Häufigkeit der Besuche
Ø Bis zu zwei Personen + ein Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, können einen Gefangenen zu einem bestimmten Termin nach Maßgabe freier Kapazitäten besuchen.
3. Besuchszeiten
Besuchszeiten
Sicherungsverwahrung
Ø Montag bis Freitag
Montag und Mittwoch 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Dienstag und Donnerstag 16:30 Uhr bis 19:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Ø Samstag und Sonntag
2. und 4. Samstag im Monat 15:30 Uhr bis 18:00 Uhr
1., 3. und (ggf.) 5. Samstag im Monat 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
1., 3., 4. und (ggf.) 5. Sonntag im Monat 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
2. Sonntag im Monat 15:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Ø Feiertage Termine werden bei Bedarf gesondert vergeben
Damit Sie nach Möglichkeit keine Zeit verlieren ist es wichtig, dass Sie schon
30 Minuten vor Besuchsbeginn im Besuchskontrollbereich erscheinen. Bei Verspätungen erlischt der Besuchstermin!
4. Mitnahme von Gegenständen
Aus Sicherheitsgründen werden Sie vor Ihrem Besuch durchsucht. Grundsätzlich dürfen keine Gegenstände - außer Taschentücher - mit in den Besuchsraum genommen werden. Sämtliche mitgeführten Sachen haben Sie in einem Schließfach, welches Ihnen im Kontrollbereich zur Verfügung gestellt wird, einzuschließen.
Ausnahmen:
Ø Der Sicherungsverwahrte hat die Möglichkeit, aus einem vorgegebenen Sortiment von drei Tüten (Wert jeweils 10,00 Euro) zu wählen.
5. Übergabeverbot
Beachten Sie unbedingt, dass nicht genehmigte Gegenstände oder unzulässige Nachrichten keinesfalls an den besuchten Sicherungsverwahrten weitergegeben werden dürfen. Der Besuch wird bei Nichtbeachtung sofort abgebrochen und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
6. Besuchsbeschränkung/Besuchsverbot
Besuche werden untersagt oder abgebrochen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet ist und bei Besucher*innen, die nicht Angehörige des Sicherungsverwahrten sind und bei denen zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Sicherungsverwahrten haben oder seine Eingliederung gefährden.
7. Verhalten im Besuchsraum
Ø Im Interesse aller anwesenden Besucher*innen und aller besuchten Sicherungsverwahrten bitten wir Sie, sich so zu verhalten, dass andere sich nicht gestört oder belästigt fühlen.
Ø Im Besuchsraum ist das Rauchen verboten.
Ø Beachten Sie bitte die Anordnungen der Besuchsbediensteten.
Die Anstaltsleitung
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Besuchsbereich