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Besuch Untersuchungshaft

Besuch Untersuchungshaft

Für Menschen im Gefängnis ist der Besuch von Angehörigen und Bekannten wichtig, um den Kontakt zwischen Gefangenen und seinen Bezugspersonen zu unterstützen und den Bezug nach draußen zu erhalten und zu stärken. Das ist für die Menschen im Gefängnis wichtig, um sich nach der Zeit in Haft wieder in Freiheit zurechtzufinden.

Damit der Besuch ohne Probleme ablaufen kann, möchten wir Ihnen einige Hinweise geben:

MERKBLATT

für Besucher*innen von Gefangenen in der Untersuchungshaftabteilung

in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf

Pro Gefangener/Besuch sind maximal 3 Personen + ein Kind bis zur Vollendung

des 6. Lebensjahres zugelassen.

1. Ausweispflicht

Als Besucher müssen Sie sich durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweispapiers - keine Kopie - an der Pforte ausweisen. Zu den gültigen Ausweispapieren zählen:

Ø Personalausweis

Ø Reisepass

Ø Identifikationsausweise der EU-Mitgliedstaaten

Ø Ausweisersatz

Ø Aufenthaltserlaubnis

Ø Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

Ø Dienstausweis

Es besteht eine generelle Ausweispflicht für Kinder und Jugendliche.

Ab der Geburt können folgende Ausweise beantragt werden, die für die Identifikation der Kinder und Jugendlichen zwingend erforderlich sind:

Ø Kinderreisepass,

Ø elektronischer Reisepass,

Ø Personalausweis.

Kinder und Jugendliche jeglichen Alters müssen über ein gültiges Ausweisdokument verfügen.

Grundsätzlich dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten die Anstalt betreten. Hiervon ausgenommen sind Jugendliche ab 16 Jahren, die mit schriftlicher Genehmigung der Erziehungsberechtigten auch allein die Anstalt betreten dürfen. Hierzu sind die schriftliche Genehmigung sowie eine Kopie des Personalausweises der Erziehungsberechtigten beim Einlass in die Anstalt vorzulegen.

Wenn sich Besucher*innen oder Kinder nicht ausweisen können, wird der Einlass in die hiesige JVA nicht gewährt.

2. Anzahl der Besucher/Häufigkeit der Besuche

Ø Bis zu drei Personen + ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, können einen Gefangenen zu einem bestimmten Termin besuchen.

Ø Gefangene können nach Maßgabe freier Kapazitäten bis zu drei Stunden Besuch im Monat in Anspruch nehmen. Besuche von Kindern, die das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten vier Stunden im Monat.

Ø Sonderbesuche können in begründeten Ausnahmefällen von der zuständigen Vollzugsabteilungsleitung genehmigt werden.

3. Terminabsprachen

Besucher*innen haben die Möglichkeit, nach Erhalt der Besuchsgenehmigung durch das zuständige Gericht telefonisch mit dem Besuchsdienst von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr eine Terminabsprache zu treffen.

Telefonnummer: 0551 / 99 7 33 221

Der Antrag auf Erteilung einer Besuchsgenehmigung muss von der Besucherin oder dem Besucher persönlich (schriftlich) bei dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt werden.

4. Besuchszeiten

Untersuchungshaft

Mittwoch/Donnerstag/2. Samstag im Monat

Nach telefonischer

Absprache

Damit Sie nach Möglichkeit keine Zeit verlieren ist es wichtig, dass Sie schon
30 Minuten vor Besuchsbeginn im Besuchskontrollbereich erscheinen.

Bei Verspätungen erlischt der Besuchstermin!

5. Mitnahme von Gegenständen

Aus Sicherheitsgründen werden Sie vor Ihrem Besuch durchsucht. Grundsätzlich dürfen keine Gegenstände - außer Taschentücher - mit in den Besuchsraum genommen werden. Sämtliche mitgeführten Sachen haben Sie in einem Schließfach, welches Ihnen im Kontrollbereich zur Verfügung gestellt wird, einzuschließen. Kinderwagen sind im Besuchsbereich nicht zugelassen.

Ausnahmen:

Ø Während der Öffnungszeiten der Zahlstelle haben Sie die Möglichkeit, Geld auf das Konto des Gefangenen einzuzahlen.

6. Übergabeverbot

Beachten Sie unbedingt, dass nicht genehmigte Gegenstände oder unzulässige Nachrichten keinesfalls an den besuchten Gefangenen weitergegeben werden dürfen. Der Besuch wird bei Nichtbeachtung sofort abgebrochen und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

7. Besuchsbeschränkung/Besuchsverbot

Besuche werden untersagt oder abgebrochen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet ist und bei Besucher*innen, die nicht Angehörige des Gefangenen sind und bei denen zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung gefährden.

8. Verhalten im Besuchsraum

Ø Im Interesse aller anwesenden Besucher*innen und aller besuchten Gefangenen bitten wir Sie, sich so zu verhalten, dass andere sich nicht gestört oder belästigt fühlen.

Ø Im Besuchsraum ist das Rauchen verboten.

Ø Beachten Sie bitte die Anordnungen der Besuchsbediensteten.

Die Anstaltsleitung

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Besuchsbereich mit Tischen und Stühlen   Bildrechte: JVA Rosdorf

Besuchsbereich

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