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Besuch für Sicherungsverwahrte


Für Menschen im Gefängnis ist der Besuch von Angehörigen und Bekannten wichtig, um den Kontakt zwischen Gefangenen und seinen Bezugspersonen zu unterstützen und den Bezug nach draußen zu erhalten und zu stärken.

Das ist für die Menschen im Gefängnis wichtig, um sich nach der Zeit in Haft wieder in Freiheit zurechtzufinden. Damit der Besuch ohne Probleme ablaufen kann, möchten wir Ihnen einige Hinweise geben:

1. Ausweispflicht

Als Besucher müssen Sie sich durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweispapiers - keine Kopie - an der Pforte ausweisen. Zu den gültigen Ausweispapieren zählen:

· Personalausweis

· Reisepass

· Identifikationsausweise der EU-Mitgliedstaaten

· Ausweisersatz

· Aufenthaltserlaubnis

· Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

· Dienstausweis

Es besteht eine generelle Ausweispflicht für Kinder und Jugendliche.

Ab der Geburt können folgende Ausweise beantragt werden, die für die Identifikation der Kinder und Jugendlichen zwingend erforderlich sind:

· Kinderreisepass,

· elektronischer Reisepass,

· Personalausweis.

Kinder und Jugendliche jeglichen Alters müssen über ein gültiges Ausweisdokument verfügen.

Grundsätzlich sind maximal 3 Personen pro Besuch (zusätzlich ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) zulässig. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder - sofern eine schriftliche Genehmigung eines Erziehungsberechtigten vorliegt - einer dritten erwachsenen Person die Anstalt betreten. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen mit schriftlicher Genehmigung eines Erziehungsberechtigten auch allein die Anstalt betreten. Hierzu sind die schriftliche Genehmigung sowie eine Kopie des Personalausweises eines Erziehungsberechtigten beim Einlass in die Anstalt vorzulegen.

Wenn sich Besucher*innen oder Kinder nicht ausweisen können, wird der Einlass in die hiesige JVA nicht gewährt.

2. Anzahl der Besucher/Häufigkeit der Besuche

· Bis zu zwei Personen + ein Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, können einen Gefangenen zu einem bestimmten Termin besuchen.

· Gefangene können nach Maßgabe freier Kapazitäten bis zu drei Stunden Besuch im Monat in Anspruch nehmen.

Ist bei mindestens einem Besuch ein Kind bis zum 14.Lebensjahr dabei, erhöht sich das Kontingent in dem Monat auf 4 Stunden

· Sonderbesuche können in begründeten Ausnahmefällen von der zuständigen Vollzugsabteilungsleitung genehmigt werden.

3. Besuchszeiten und Skypetelefonie Strafhaft/ Sozialtherapie

3. Besuchszeiten

Besuchszeiten

Sicherungsverwahrung

Montag bis Freitag

09:00 – 19:00 Uhr

Samstag und Sonntag

13:00 – 18:00 Uhr

Feiertage Termine werden bei Bedarf gesondert vergeben

Damit Sie nach Möglichkeit keine Zeit verlieren ist es wichtig, dass Sie schon
30 Minuten vor Besuchsbeginn im Besuchskontrollbereich erscheinen. Bei Verspätungen erlischt der Besuchstermin!

4. Mitnahme von Gegenständen

Aus Sicherheitsgründen werden Sie vor Ihrem Besuch durchsucht. Grundsätzlich dürfen keine Gegenstände - außer Taschentücher - mit in den Besuchsraum genommen werden. Sämtliche mitgeführten Sachen haben Sie in einem Schließfach, welches Ihnen im Kontrollbereich zur Verfügung gestellt wird, einzuschließen.

Einkauf auf Besuch

Pro Besuch dürfen Besucherinnen und Besucher am Automaten Waren im Wert von maximal 30,00 € einkaufen, einschließlich einer Tüte mit Nahrungs- und Genussmitteln. Dafür ist im Warteraum 1 ein Kartenautomat angebracht, an dem die Besucher eine Geldkarte aufladen können.

Die Waren aus dem Automaten sind grundsätzlich während des Besuchs zu verzehren. Nichtkonsumierte Ware ist von den Besucherinnen oder Besuchern mitzunehmen. Die Mitnahme auch von originalverpackten Waren in den Haftraum oder Unterkunftsbereich ist Gefangenen und Sicherungsverwahrten untersagt.

5. Übergabeverbot

Beachten Sie unbedingt, dass nicht genehmigte Gegenstände oder unzulässige Nachrichten keinesfalls an den besuchten Gefangenen weitergegeben werden dürfen. Der Besuch wird bei Nichtbeachtung sofort abgebrochen und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

6. Besuchsbeschränkung/Besuchsverbot

Besuche werden untersagt oder abgebrochen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet ist und bei Besucher*innen, die nicht Angehörige des Gefangenen sind und bei denen zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung gefährden.

7. Verhalten im Besuchsraum

· Im Interesse aller anwesenden Besucher*innen und aller besuchten Gefangenen bitten wir Sie, sich so zu verhalten, dass andere sich nicht gestört oder belästigt fühlen.

· Im Besuchsraum ist das Rauchen verboten.

· Beachten Sie bitte die Anordnungen der Besuchsbediensteten.

Die Anstaltsleitung

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Besuchsbereich mit Tischen und Stühlen   Bildrechte: JVA Rosdorf

Besuchsbereich

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